Newsletter No 01

Datum: 03.12.2013

Vorwort

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

...schon wieder ein neuer Newsletter, wer soll das alles lesen??

so oder ähnlich werden sicherlich viele von Ihnen denken, wenn sie nun zum ersten Mal die BIV-Schlagzeilen in der neuen Form von uns erhalten. Auch wenn es heute eine Flut von E-Mails, Zeitschriften und weiteren Informationen gibt, halten wir es für wichtig, unsere Mitgliedsbetriebe über aktuelle Themen möglichst zeitnah zu informieren.

Diese Informationen wollen wir mit dieser neuen Form der BIV-Schlagzeilen noch besser aufbereiten und interessanter gestalten. So werden bestimmte Themen nur kurz angesprochen und alle, die sich weiter informieren oder tiefer in die Materie einsteigen wollen, werden über einen Link oder einen Hinweis weiter geführt zu ausführlichen Inhalten. Allerdings werden wir einige Informationen, die exclusiv für BIV-Mitglieder aufgearbeitet sind, im passwortgeschützten Mitgliederbereich einstellen.

In diesem Sinn wünsche ich Ihnen viel Vergnügen beim Studium dieser und der weiteren BIV-Schlagzeilen, die in Zukunft nicht mehr nur in einem festen Rhythmus erscheinen, sondern auch kurzfristig versendet werden, wenn die Aktualität es verlangt. Wir würden uns freuen, von Ihnen Anregungen und Kritik, aber vielleicht auch Hinweise auf Veranstaltungen oder andere Ereignisse zu erhalten, die es wert sind, in den Schlagzeilen aufgeführt zu werden.

Ihr Heribert Baumeister

Obermeistertagung in Zwickau

Die Obermeister der im Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) zusammengeschlossenen Innungen trafen sich in diesem Jahr zu ihrer traditionellen Herbsttagung  am 14. November im sächsischen Zwickau. Ein zentrales Thema war natürlich – wie auch schon im Jahr zuvor – die Revision der F-Gase-Verordnung, zu deren aktuellem Stand Rolf Engelhardt vom BMU aus erster Hand berichtete.

Zu den möglichen Regelungen einer überarbeiteten F-Gase-Verordnung gab es im Laufe des Jahres schon zahlreiche Veröffentlichungen. BIV und ZVKKW haben sich hierbei mit öffentlichen Verlautbarungen bewusst zurückgehalten, um eine Verunsicherung insbesondere im Handwerk zu vermeiden. Gleichwohl haben sich beide Verbände sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene im Interesse der Branche bei der Politik eingebracht und für eine praxisgerechte Regelung eingesetzt.

Man muss jedoch sehen, dass aktuell neben dem Vorschlag der Europäischen Kommission sowohl eine Position des Europäischen Parlaments bzw. des Umweltausschusses als auch eine Position des Europäischen Rates zu diesem Vorschlag vorliegen – und diese Positionen unterscheiden sich teilweise erheblich! Hier müssen nun alle Beteiligten einen Kompromiss finden, damit dieser eventuell im Frühjahr 2014 verabschiedet werden kann, wie Engelhardt berichtete. Sicher sei momentan noch gar nichts.

Bundesleistungswettbewerb 2013 im Kälteanlagenbauerhandwerk

Dass das Kälteanlagenbauerhandwerk auf der Höhe der Zeit ist, bewiesen die Teilnehmer beim diesjährigen Bundesleistungswettbewerb: Den Bau einer Kaskadenanlage mit CO2 als Kältemittel konnten nach anfänglichem Stirnrunzeln alle Wettbewerbsteilnehmer erfolgreich meistern. Bester bei dieser Aufgabe war Dominik Poser aus Baden-Württemberg. 

Aufgabe war es, eine Kälteanlage zur Schockgefrierung von Backwaren nach gegebenem Fließbild und elektrischen Stromlauf zu montieren. Vorgegeben war, die Anlage als R134a-/R744-Kaskade auszuführen. Ferner war die Anlage in Betrieb zu nehmen (inklusive Inbetriebnahmeprotokoll) sowie die Sicherheitseinrichtungen und Regelgeräte auf die geforderten Werte einzustellen. Zudem war für eine fachgerechte Dämmung der betreffenden Rohrleitungen und Komponenten zu sorgen.

Alle konnte am Ende eine funktionsfähige Anlage präsentieren, aber es kann nur einen Sieger geben. Und so hatte das Prüferteam (David Kretschmer, Bodo Ahlers und Helmut Lauterbach) die schwere Aufgabe, anhand der Ausführung die besten Anlagen zu küren: Sieger wurde Dominik Poser, Schniepp Kältetechnik und Klimatechnik, Baden Württemberg. Den zweiten Platz errang Lennart Otten, Josef Große Kracht GmbH, Niedersachsen. Drittplatzierter wurde Peter Niemand, kke GmbH, Sachsen.

Ausgerichtet und organisiert wurde der Wettbewerb von der Sächsischen Kältefachschule in Reichenbach. Austragungsort war die Firma Thermofin, die als Gastgeber entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellte. Allen sei hier nochmals ausdrücklich gedankt.

ZDH: Koalitionsvereinbarung: "Großer Schatten für das Land"

Berlin, 27. November 2013 – Zum Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD erklärt Otto Kentzler, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH):

"Die beschlossenen Belastungen und ihre Folgen werden sich wie ein riesiger dunkler Schatten auf das Land legen. Sie drohen die weitere Entwicklung von Wachstum und Beschäftigung zu lähmen. Die Beschlüsse in den Sozialversicherungen mit jährlichen zusätzlichen Milliardenausgaben belasten nicht nur die aktuellen Beitrags- und Steuerzahler, sondern sind auch ein dicker Rucksack für nachfolgende Generationen.  Zentrale Fragen der Rentenversicherung wie die Kombirente oder eine Vorsorgepflicht für Selbständige werden dagegen gar nicht angepackt.

Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn wird entgegen dem Votum der Wirtschaft die von den Sozialpartnern ausgehandelten Regelungen in den Tarifverträgen mit ihrem Bezug zu Branchen und Regionen ablösen. Völlig unverständlich ist, dass bei den Arbeitsmarktregelungen die erfolgreich genutzte Flexibilität für die Betriebe zurückgedreht wird. Beide Entscheidungen gefährden  Arbeitsplätze.

In der Energiepolitik wird die Chance versäumt, mit einem Einstieg in die steuerliche Abschreibung der energetischen Gebäudesanierung die Energieeffizienz tatsächlich stärker in den Vordergrund zu rücken.

Die Würdigung der Leistungen des Handwerks bei Qualifizierung und Ausbildung im Koalitionsvertrag begrüßen wir sehr. Das gilt auch für das klare Bekenntnis für eine nachhaltige Haushaltspolitik und die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen. Diese Ziele sollen ohne Steuererhöhungen – ausgenommen eine Finanztransaktionssteuer – verwirklicht werden. Für Handwerksbetriebe ist es ein gutes Signal, dass die Wirkung des Instrumentes der Thesaurierungsrücklage auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden soll. Positiv auch, dass an einem Erbschaftssteuerrecht festgehalten wird, das Unternehmensübergaben im Mittelstand nicht gefährdet und an den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpft ist. Ein Einstieg in den Abbau der kalten Progression erfolgt nicht. Die bestehende Steuerungerechtigkeit wird fortgeschrieben."

KK auf Facebook

„DIE KÄLTE + Klimatechnik“ (KK), offizielles Organ des BIV, ist jetzt auch online auf Facebook vertreten. Wer dieses Medium nutzt und Lust hat, sich das einmal anzusehen und sich eventuell mit Kollegen auszutauschen. 

hier der Link ...

BMF - Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsreisen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 11. November 2013 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Die Übersicht für 2014 mit den Änderungen gegenüber dem Vorjahr und das BMF-Schreiben können Sie hier einsehen. Die Sätze sind an die zweistufigen Pauschalen im Inland (nach der Reisekostenreform) zum 1. Januar 2014 entsprechend angepasst.

SHK-Fachkraft für Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik

Derzeit bieten verschiedene Innungen des SHK-Gewerkes – insbesondere im Bereich Berlin/Brandenburg, Duisburg – Zertifizierungs- bzw. Sachkundelehrgänge unter der Bezeichnung „SHK-Fachkraft für Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik“ an.

Wir gehen davon, dass die Verwendung des Begriffes "SHK-Fachkraft für Kälte- Klima- und Wärmepumpentechnik" in diesem Zusammenhang unzulässig ist und sehen mit großer Sorge, dass sich hier eine irreführende und für unserer Gewerk schädliche „Berufsbezeichnung“ etablieren könnte. Der Begriff "SHK-Fachkraft für Kälte- Klima- und Wärmepumpentechnik" suggeriert (dem potentiellen Lehrgangsteilnehmer und möglicherweise auch dem späteren Kunden) in unzulässiger Weise, dass der jeweilige Betrieb vollumfänglich im Vollhandwerk des Kälteanlagenbauerhandwerk tätig werden darf.

Sollten Sie von derartigen Lehrgängen Kenntnis erlangen, so bitten wir um entsprechende Mitteilung, so dass wir die Angelegenheit beispielsweise an die Wettbewerbszentrale weiterleiten und/oder ggf. unsere jeweils örtlich zuständige Innung bei der Einleitung rechtlicher Maßnahmen unterstützen können.

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (AbfAEV)

Mit dem am 01.06.2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde die Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflicht für die Beförderung von Abfällen neu geregelt. Entgegen den bis dato geltenden Regelungen sieht das Gesetz auch für Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen entsprechende Anzeige- und Erlaubnispflichten (§§ 53, 54 KrWG) sowie eine Kennzeichnung von Fahrzeugen, mit denen Abfälle transportiert werden (§ 55 KrWG) vor.

Nicht zuletzt auf Grund des massiven Protestes der Handwerksorganisation konnte jedoch im Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Übergangsvorschrift für Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (§ 72 Abs. 4 KrWG) erreicht werden. Dies sind nach den Begriffsdefinitionen des § 3 KrWG solche Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln. Demnach wurde die Anzeige- und Erlaubnispflicht für die hierunter fallenden Betriebe bis zum 01.06.2014 hinausgeschoben. Das heißt konkret, dass der Transport von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, soweit er im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen erfolgt, bis zum 31.05.2014 weder anzeige- noch erlaubnispflichtig ist.

Bis zum Ablauf dieser Übergangsfrist war der Gesetzgeber aufgerufen, eine Durchführungsverordnung zu schaffen, die insbesondere den im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammlern und Befördern von Abfällen einen sachgerechten und möglichst unbürokratischen Vollzug gewährleistet. Am 20.11.2013 hat das Bundeskabinett nunmehr die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung in der Fassung beschlossen, die sich aus dem Beschluss des Bundesrates vom 08.11.2013 (BR-Drs. 665/13 [Beschluss]) ergibt. Die Verordnung wird voraussichtlich in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01.06.2014 in Kraft.

Die wesentlichen Neuerungen aus Sicht des Handwerks stellen sich wie folgt dar: 

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmung unterliegen ab 01.06.2014 der Anzeigepflicht. Hierfür wurde ein bundeseinheitliches Formular entwickelt. In § 13 Abs. 1 AbfAEV ist geregelt, dass eine Kopie der von der Behörde bestätigten Anzeige bzw. im Falle einer elektronischen Anzeige der entsprechende Ausdruck bei der Ausübung der Tätigkeit (Sammeln und Befördern) mitzuführen ist. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. Die notwendige Fachkunde des Firmeninhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gilt als gegeben, wenn die betroffenen Personen über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen (§ 4 Abs, 4 AbfAEV).

Neu ist im Vergleich zu den Vorentwürfen der § 7 Abs. 9 AbfAEV. Demnach sind Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen auch über den 01.06.2014 hinaus von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn sie Abfälle nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist gemäß Ver-ordnung der Fall, wenn die gesammelten oder beförderten Abfallmengen 20 Tonnen (nicht gefährliche Abfälle) bzw. 2 Tonnen (gefährliche Abfälle) pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, werden von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG ausgenommen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung - AbfAEV). Gleiches gilt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 AbfAEV) bzw. die Altfahrzeuge im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Abs. 1-3 der Altfahrzeug-Verordnung sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 AbfAEV). Besagte Unternehmen unterliegen damit künftig lediglich der Anzeigepflicht und auch die Fachkundeanforderungen richten sich in diesen Fällen ausschließlich nach § 4 Abs. 4 AbfAEV (Fachkunde von Anzeigepflichtigen).

In der Entschließung des Bundesrates vom 08.11.2013 heißt es ferner, dass auch in der praktischen Umsetzung den Belangen der betroffenen Unternehmen soweit als möglich Rechnung getragen werden muss. Ziel ist hier u.a. die bundesweit einheitliche Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Hierzu gehört auch die Frage der Behandlung innerbetrieblicher Transporte bzw. von Abfalltransporten zwischen räumlich getrennten Betriebsstätten. Deshalb sollen unter Federführung des Bundesumweltministeriums zeitnah Vollzugshinweise erarbeitet werden.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Verordnungstext.

Zudem finden sich auf der Internetseite des ZDH alle relevanten Informationen

http://www.zdh.de/themen/wirtschaft-energie-umwelt/umweltpolitik-nachhaltigkeit.html

Quelle: ZDH

Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)

Novelle der Energieeinsparverordnung verabschiedet

Am 16.10.2013 hat die Bundesregierung die Novelle der Energieeinsparverordnung mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen verabschiedet. Mit der Novelle der EnEV werden die europäische Gebäuderichtlinie sowie ein Beschluss der Bundesregierung zur Energiewende umgesetzt.

Die wesentlichen Inhalte der EnEV-Novelle sind:

  • Die energetischen Anforderungen an Neubauten werden - auf Wunsch des Bundesrates in einem Schritt - ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs erhöht, bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle sind es durchschnittlich 20 Prozent.
  • Die zukünftig geltenden Niedrigstenergiehausanforderungen bei Neubauten aus der EU-Gebäuderichtlinie wurden bereits in dem im Juli geänderten Energieeinsparungsgesetz beschlossen.
  • Bei Sanierungen im Gebäudebestand werden die energetischen Anforderungen nicht verschärft.
  • Die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel wurde erweitert.
  • Eingeführt wird eine Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen.
  • Die bestehenden Pflichten zur Vorlage des Energieausweises gegenüber möglichen Käufern und Mietern werden präzisiert.
  • Der Energieausweis muss nun an den Käufer oder den neuen Mieter ausgehändigt werden.
  • Eingeführt wird die Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht (z.B. Kauhäuser, Kinos), jedoch erst, wenn ein Energieausweis vorliegt.
  • Erweitert wird die Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr.
  • Zur Stärkung des Vollzugs der EnEV werden unabhängige Stichprobenkontrollen für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen eingeführt.

Die neuen Vorgaben treten sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, somit voraussichtlich im Mai oder Juni 2014.

Nichtamtliche Lesefassung der von der Bundesregierung am 16.10.2013 beschlossenen Fassung der Änderungsverordnung; Quelle: BMVBS

Der BIV wird Anfang 2014 wieder praxisorientierte Seminare zur Anwendung der ENEV im Bereich der Kälte- und Klimatechnik an mehreren Standorten anbieten.

Neuerscheinung VDE Verlag

Der VDE Verlag hat ein neues Buch herausgegeben: "Weber, Strömungs- und Kolbenmaschinen im Kälte-/Klima-Anlagenbau (ISBN: 978-3-8007-3479-5)"

Strömungs- und Kolbenmaschinen spielen eine besondere Rolle bei der Energieumwandlung. Das informative Fachbuch vermittelt die gemeinsamen Wurzeln von Kraft- und Arbeitsmaschinen, um ein besseres Verständnis für die Bedeutung ihrer Komponenten im Anlagenbau zu erzielen. Zahlreiche Anwendungsbeispiele verdeutlichen die theoretischen Ausführungen. Das Werk wendet sich an Studenten der allgemeinen Energietechnik, qualifizierte Techniker und naturwissenschaftlich vorgebildete Leser.

Dr. Gernot H. Weber ist promovierter Ingenieur und Anlagenbauer. Er ist Hochschuldozent an der Europäischen Studienakademie Kälte-Klima-Lüftung (ESaK) tätig.

nähere Infos ...

Der neue eurammon Film „naturally cool“

„naturally cool“ stellt sehr anschaulich die Entwicklung, schwerpunktmäßig natürlicher, Kältemittel dar. Der Kurzfilm (Erklärungen in englischer Sprache) stellt mit Illustrationen die Entwicklung der Kältemittel von 2000 v. Chr. bis in die heutige Neuzeit dar.

Der Link zum Film ...


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