Newsletter No 68

Datum: 14.11.2018

Für jedes Wetter das passende Werbemittel ...

...helfen Sie Ihren Kunden, gut über den Winter zu kommen!

Aus unserem umfangreichen Werbemittelangebot legen wir Ihnen aktuell besonders Eiskratzer und Taschentücher ans Herz.

Wir haben die Saisonartikel reduziert. Eiskratzer bekommen Sie zur Zeit für EUR 1,00 pro Stück und Taschentücher für EUR 0,30 pro Packung.

Unser komplettes Werbemittelangebot finden Sie im Mitgliederbereich der BIV-Webseite www.biv-kaelte.de ... oder im Downloadcenter der BIV-Nachwuchskampagne www.der-coolste-job-der-welt.de ...

 

Bestellungspflicht eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Nach dem aktuellem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind Betriebe verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Warum diese Regelung in der Praxis für einen Großteil der Betriebe zu Problemen führt, darüber informiert ein ZDH-Kompakt.

Hier finden Sie das ZDH-Kompakt zum Thema ...

 

Einführung streckenabhängiger Maut belastet das Handwerk

Zur Abstimmung des Europäischen Parlaments in Straßburg für die Einführung umfassender streckenbezogener Mautsysteme erklärt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke:

"Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, für mittelschwere und leichte Fahrzeuge verpflichtend streckenbezogene Mautsysteme einzuführen, ist aus Sicht des Handwerks nicht nachvollziehbar. Das Parlament fordert damit, dass zukünftig alle Transporter zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen in die streckenabhängige Lkw-Maut einbezogen werden müssen. Damit wurde dem Handwerk ein Bärendienst erwiesen.

Ein streckenabhängiges Mautsystem betrifft in Deutschland ein riesiges Straßennetz von mehr als 50.000 Kilometern Länge. Mit einer solchen streckenabhängigen Maut drohen erhebliche Belastungen für den Großteil des regional tätigen Handwerks. Das ist ungerecht, denn die leichten und mittelschweren Fahrzeuge des Handwerks verursachen im Gegensatz zum Transportgewerbe keinen überproportionalen Verschleiß und tragen bereits über die Kfz- und Energiesteuer mehr als angemessen zum Straßenunterhalt bei. Die heute ebenfalls beschlossene stauabhängige Maut bedeutet das Ende des Vignettensystems, das gerade für Vielfahrer eine erhebliche Vereinfachung ist.

Im Ergebnis droht gerade für Deutschland eine Art landesweite Lkw-Maut mit kilometergenauer Erfassung auch für alle Kleintransporter. Hier hätten Kommission und Parlament einmal ganz im Sinne der Subsidiarität handeln und den Mitgliedstaaten ihre Entscheidungsfreiheit belassen müssen.

Wir setzen unsere Erwartungen dahingehend jetzt in den Europäischen Rat."

zdh-aktuell, 54/2018, vom 25.10.2018 ...

zdh-aktuell, 53/2018, vom 22.10.2018 ...

 

Veröffentlichung der Handwerkszählung 2016


Das Statistische Bundesamt hat die Handwerkszählung für das Berichtsjahr 2016 mit Angaben zu Unternehmen, tätigen Personen und Umsätzen in den Anlage-A- und den Anlage-B1-Handwerken veröffentlicht.

Seit dem 18. Oktober 2018 liegt die Handwerkszählung des Statistischen Bundesamts für das Berichtsjahr 2016 vor. Dieser Auswertung des Unternehmensregisters, die seit dem Berichtsjahr 2008 erfolgt, können Angaben zu Unternehmen im Handwerk, tätigen Personen und Umsätzen in den Anlage-A- und den Anlage-B1-Handwerken entnommen werden.

Die Angaben beziehen sich auf alle Handwerksunternehmen, die im Berichtsjahr einen Jahresumsatz von mehr als 17.500 EUR erzielt haben und/oder in denen im Jahresdurchschnitt mindestens 0,25 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder mindestens 2,5 geringfügig entlohnte Beschäftigte tätig waren.

Die Ergebnisse können auf der Webseite des ZDH abgerufen werden.

Die zentralen Ergebnisse der Handwerkszählung 2016 für das Gesamthandwerk sowie die Anlagen A und B1 haben sind hier auf einer Übersichtsseite zusammengefasst.

Bitte beachten Sie, dass die Zahl der ausgewiesenen Unternehmen nur eingeschränkt mit den Vorjahren vergleichbar ist. Grund dafür ist ein verändertes Konzept, nach dem die Handwerksunternehmen von den statistischen Ämtern erfasst werden. In den Vorjahren hat die Handwerksstatistik eine von der des Unternehmensregisters abweichende Methodik zur Erfassung der Handwerksunternehmen genutzt. Ab dem Berichtsjahr 2016 kommt in der Handwerksstatistik die gleiche Methode wie bei den Auswertungen des Unternehmensregisters zur Anwendung. Die Folge ist, dass die Zahl der ausgewiesenen Handwerksunternehmen merklich geringer ausfällt als zuvor. Wobei der Rückgang in den zulassungsfreien B1-Gewerken deutlicher ausfällt als in den A-Handwerken. Zugleich sind die Ergebnisse der Handwerkszählungen und die Auswertungen des Unternehmensregisters besser vergleichbar als in den Vorjahren.

VDKF-Seminar "Zahlenmanagement" am 27. November 2018 in Würzburg

In diesem Seminar wird unter anderem darauf eingegangen, wie betriebswirtschaftliche Zahlen, z. B. die monatliche BWA oder der Jahresabschluss, zu lesen sind. Es wird aufgezeigt, welche Branchenorientierungswerte Auskunft über die betriebliche Gesundheit oder über sich abzeichnende Risiken geben.

Bei dieser Gelegenheit können die Unternehmen mit ihren eigenen Zahlen zum Eigengebrauch arbeiten und somit Einblicke in die Hintergründe der betriebswirtschaftlichen Welt gewinnen.

Für Innungsmitglieder gelten die gleichen Konditionen wie für VDKF-Mitglieder.

Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Webseite des VDKF ...

ADR 2019 - Freistellung für Geräte und Maschinen, die in ihrem inneren Aufbau Gefahrgüter als elementaren Bestandteil enthalten, bis zum 31. Dezember 2022

Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen etc. sind bislang nur dann von den Gefahrguttransportvorschriften betroffen, wenn Kältemittel als Gefahrgut eingestuft sind und separat vom Gerät, zum Beispiel in Flaschen, transportiert werden. Über eine Ausnahmeregelung waren Geräte und Maschinen, "die in ihrem inneren Aufbau Gefahrgüter als elementaren Bestandteil enthalten", bislang von diesen Vorschriften befreit.

Gemäß dem Unterabschnitt 1.6.1.46 der neuen ADR 2019 darf die Beförderung nicht näher bezeichneter Maschinen oder Geräte, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, bis zum 31. Dezember 2022 von den Vorschriften des ADR freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

Zur weiteren Information:

Anlage zur 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (in Deutsch ab Seite 63) ...

ADR 2019, Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Überblick, Hrsg.: DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V. ...

SICHERE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER DURCH HANDWERKSBETRIEBE (sog. Handwerkerbroschüre), Hrsg.: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz ...

Bundeskabinett beschließt Mindestlohnanpassungsverordnung

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro.

Die Mindestlohnkommission hat am 26. Juni 2018 über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns entschieden. Nun hat das Bundeskabinett am 31. Oktober 2018 die entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, die zum 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Die Verkündung der Verordnung soll noch in diesem Jahr im Bundesgesetzblatt erfolgen.

Damit erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und ab dem 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro je Zeitstunde.

BAG: Eine arbeitsvertragliche Verfallsklausel ist unwirksam, wenn sie den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Ausschlussklausel in Arbeitsverträgen muss den Hinweis enthalten, dass Mindestlohnansprüche nach § 1 MiLoG von dieser Klausel nicht erfasst werden. Dies gilt jedenfalls, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde. Anderenfalls ist die Ausschlussklausel voll-ständig unwirksam. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. September 2018 (Az.: 9 AZR 162/18). Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 war unklar, ob in von Arbeitgebern gestellten arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln klargestellt werden muss, dass diese Klauseln Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn unberührt lassen.

Mit dem BAG-Urteil steht fest, dass eine einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene ar-beitsvertragliche Verfallsklausel, die keine Einschränkung bezüglich des Mindestlohns enthält, gegen das Transparenzgebot verstößt und jedenfalls dann insgesamt unwirksam ist, wenn der Arbeitsvertrag nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns geschlossen wurde. Nach dem Hinweis des Gerichts auf die nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns geschlossenen Verträge kann die Rechtslage für Altverträge (d.h. Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2015) anders zu beurteilen sein und in diesen Fällen beispielsweise eine geltungserhaltende Reduktion oder eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen. Aus der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung ist dazu allerdings nichts zu entnehmen.

Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber ihre zur Anwendung gebrachten Arbeitsverträge überprüfen sollten. Bei neu abzuschließenden Verträgen sollten die Ausschlussklauseln so formuliert sein, dass sie Ansprüche auf Mindestentgelte – gleich auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen – nicht erfassen, um den Vorwurf der Intransparenz zu vermeiden. Da das BAG bereits mit Urteil vom 24. August 2016 (Az.: 5 AZR 703/15) entschieden hatte, dass eine Ausschlussfristenregelung, die auch Ansprüche auf das Mindestentgelt in der Pflegebranche erfasst, unwirksam ist, sollte eine Ausschlussklausel alle Mindestentgelte umfassen.

Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass sich die vorliegende Entscheidung – wie schon das BAG-Urteil vom 24. August 2016 – auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen beschränkt. Tarifvertragliche Ausschlussfristen unterliegen demgegenüber nach der BAG-Rechtsprechung nicht der Transparenzkontrolle. Tarifvertragliche Ausschlussfristen werden von diesem engen Anwendungsbereich daher nicht erfasst, wie die Erfurter Arbeitsrichter erst kürzlich mit Urteil vom 20. Juni 2018 (Az.: 5 AZR 377/17) festgestellt haben.

Die Pressemitteilung zur aktuellen BAG-Entscheidung ist hier abrufbar.

BAG: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine pauschalierte Entschädigungszahlung im Fall des Zahlungsverzugs des Arbeitgebers nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 Euro. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25. September 2018 (Az.: 8 AZR 26/18) fest. Es entschied damit den Streit, ob die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB zur Verzugskostenpauschale auch im Arbeitsrecht gilt oder § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) als arbeitsrechtliche Spezialnorm den Anspruch auf die Pauschale ausschließt, zugunsten des Arbeitgebers.

Das BAG-Urteil ist zu begrüßen. Es schafft ein hohes Maß an Rechtssicherheit bei der Frage, ob § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht Anwendung findet. Diese Frage war seit der Änderung des § 288 Abs. 5 BGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (ZahlVerzBekG) mit Wirkung zum 29. Juli 2014 in der Literatur umstritten und bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Mehrere Landesarbeitsgerichte (z.B. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Mai 2018 (Az.: 15 Sa 86/18) und LAG Niedersachsen, Urt. v. 27. Februar 2018 (Az.: 10 Sa 25/17)) hatten in der Vergangenheit die Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht bejaht und Arbeitgeber dazu verurteilt, Arbeitnehmern bei verspäteter Lohnzahlung die Verzugspauschale zu zahlen. Zwar meint auch das BAG, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich im Arbeitsrecht Anwendung finden kann, konnte aber wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG zu Recht die daraus folgenden Ansprüche auf pauschalierten Verzugsschadensersatz verneinen.

Die Pressemitteilung zur aktuellen BAG-Entscheidung ist hier abrufbar.

KIN-Lossprechungsfeier im IKKE am 8. September 2018

"Sechs Teilnehmer bestehen die Gesellenprüfung mit Praxis Note 1 und vertreten sehr erfolgreich den Jahrgang 2017/18 im Kälteanlagenbauerhandwerk Die Kälte- und Klimatechnik Innung Nordrhein (KIN) feierte am 8. September 2018 im IKKE Duisburg die diesjährige Lossprechung der neuen Gesellen zum Mechatroniker für Kältetechnik (Prüfungen Winter 2017 und Sommer 2018).

Die vollständige Meldung finden Sie auf unserer Webseite unter der Rubrik "Mitteilungen der Innungen" ...

Hinweise zum Datenschutz

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die den Schutz der persönlichen Daten neu regelt. Ein verantwortungsvoller Umgang mit den personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Angaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie Informationen zu ihren Rechten und Pflichten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung ...  


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