Newsletter No 77

Datum: 06.06.2019

Helmut Klasen verstorben

Am 1. Juni 2019 verstarb überraschend der langjährige Geschäftsführer der ehemaligen Innung Dortmund (heute Fachinnung für den Regierungsbezirk Arnsberg), Dipl.-Betriebswirt Helmut Klasen, im Alter von 66 Jahren. Helmut Klasen übernahm die Geschäftsführung der Innung für Kälte- und Klimatechnik im Jahre 1992 und führte diese bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben 2013.

In dieser Zeit engagierte er sich in vorbildlicher Art und Weise für die Belange des Handwerks und besonders für die Aus- und Weiterbildung. Seinem Nachfolger konnte er eine aktive und gesunde Innung übergeben. Die Innung ernannte ihn anschließend zum Ehrenmitglied.

Für sein Engagement zeichnete auch der BIV Helmut Klasen mit der silbernen Ehrennadel des Bundesinnungsverbandes aus. Der BIV wird Helmut Klasen stets ein ehrendes Andenken bewahren.

Ausbildungsvergütung im Kälteanlagenbauerhandwerk

Für Sie haben wir wieder alle aktuellen Informationen zusammengetragen, die uns zu den Themen Ausbildungsvergütungen, Tarife, Ecklöhne, Lohnempfehlungen und Betriebswerte zur Verfügung gestellt wurden oder die wir aus anderen Quellen gewinnen konnten.

Sie finden die Daten im Mitgliederbereich unserer Webseite, Menüpunkt "statistische Informationen".

Lesen Sie auf unserer Webseite weiter www.biv-kaelte.de/Mitgliederbereich ...

Bundesjustizministerium legt Eckpunkte zum Verbraucherrecht vor

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) kündigt in einem Eckpunktepapier sechs konkrete Gesetzgebungsmaßnahmen zum Verbraucherrecht an. Von den größtenteils bereits im Koalitionsvertrag enthaltenen Vorhaben ist für die handwerkliche Praxis die Umsetzung eines EuGH-Urteils zur Neuregelung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei gebrauchten Sachen von besonderer Bedeutung.

Das BMJV kündigt im Eckpunktepapier eine "Anpassung der Mängelhaftung beim Kauf gebrauchter Sachen" an. Hintergrund dieses Vorhabens ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Juli 2017 (Az.: C-133/16). Der EuGH hat in seinem sogenannten Ferenschild-Urteil entschieden, dass die europäische Verbrauchsgüterkauf- Richtlinie ausschließlich erlaubt, dass Verkäufer gebrauchter Sachen ihre Gewährleistungshaftung auf ein Jahr beschränken. Dagegen ist es nach zutreffender Auslegung des EuGH nicht zulässig, die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche eines Verbrauchers von zwei auf ein Jahr zu verkürzen. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch im Rahmen der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie in § 476 Absatz 2 BGB die Möglichkeit für Verkäufer geschaffen, im Wege vertraglicher Vereinbarungen die Verjährung der Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr zu halbieren. Diese Rechtslage ist angesichts der EuGH-Entscheidung nicht richtlinienkonform und muss korrigiert werden.

Eine entsprechende Korrektur ist insbesondere für die Vertragspraxis von Bedeutung. Es ist bei Verträgen über den Verkauf gebrauchter Sachen üblich, die Verjährungsfrist der Gewährleistung im Wege entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) zu verkürzen. Solche AGB-Klauseln sind mit Blick auf die EuGH-Entscheidung unwirksam, so dass die Verjährungsfrist auch bei gebrauchten Sachen zwei Jahre beträgt.

Das BMJV kündigt an, eine entsprechende Anpassung in § 476 Absatz 2 BGB vorzunehmen. So soll "klargestellt werden, dass sich die Parteien beim Kauf gebrauchter Sachen auf eine verkürzte Haftungsdauer von nicht unter einem Jahr einigen können". Entscheidend für die Bewertung der Anpassung wird der konkrete Wortlaut sein. Das Rechtsinstrument der Haftungsdauer ist dem deutschen Zivilrecht bislang fremd und muss sich in die bestehende Systematik nahtlos einfügen. Hiernach soll einzig und allein die Dauer der Haftung auf zwölf Monate verkürzt werden können. Mängel, die innerhalb dieser ersten zwölf Monate auftreten, also während der Haftungsdauer, sollen dann noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend gemacht werden können.

Eckpunktepapier ...

Ferenschild-Entscheidung des EuGH ...

Aktuelle Entwicklungen zur geplanten Reform des Berufsbildungsgesetzes

in der politischen Auseinandersetzung innerhalb der Bundesregierung über die konkrete Ausgestaltung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Mindestausbildungsvergütung haben die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) auf Bitten der Politik eine Vorschlag unterbreitet.

Dieser Kompromiss sieht eine Untergrenze von 515 Euro im ersten Lehrjahr im Jahr 2020 vor. Für das zweite und dritte Ausbildungsjahr ist ein Anstieg um jeweils 100 Euro vorgesehen. In einem Anpassungszeitraum bis 2023 steigt der Ausgangsbetrag auf 620 Euro. Anschließend soll eine automatische Anpassung per Rechtsverordnung nach der gewichteten tariflichen durchschnittlichen Erhöhung ohne Einbindung einer Kommission erfolgen. Tarifvertragliche Vereinbarungen sollen grundsätzlich Vorrang haben.

Ob und in welcher Form die Bundesregierung diesen Vorschlag der Sozialpartner aufgreift, ist noch nicht absehbar. Unklar ist zudem, wann der zugehörige Gesetzentwurf zur Novelle des Berufsbildungsgesetzes im Bundeskabinett behandelt wird. Laut Koalitionsvertrag soll das Gesetz bis zum 1. August 2019 beschlossen werden und zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Aus Sicht des ZDH bleibt die gesetzliche Festlegung einer Mindestausbildungsvergütung ein schwerer Eingriff in die gelebte Betriebs- und Tarifautonomie, gegen den sich das Handwerk von Beginn an ausgesprochen hat. Angesichts der Tatsache, dass eine solche Mindestausbildungsvergütung politisch gewollt ist, stellt der Vorschlag vor dem Hintergrund der im politischen Raum diskutierten höheren Zahlen eine Verbesserung dar, wenngleich er für einzelne Gewerke und für Betriebe in strukturschwachen Regionen eine erhebliche Herausforderung bedeutet.

Der positiv zu wertende generelle Tarifvorrang eröffnet einen Gestaltungsspielraum für die Sozialpartner, in besonders betroffenen Branchen und in ländlichen Räumen eine strukturelle Schwächung des Ausbildungsengagements zu vermeiden. Dies setzt aber die Bereitschaft der Gewerkschaften voraus, von dieser Möglichkeit wo nötig auch aktiv Gebrauch zu machen. Es bleibt daher die große Sorge, dass eine Mindestausbildungsvergütung zu Lasten von Ausbildungsbereitschaft und Ausbildung geht.

Über den weiteren Fortgang dieser Debatte werden wir Sie zeitnah auf dem Laufenden halten.

(Quelle: ZDH)

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