Newsletter No 109

Datum: 30.06.2020

Bundestag und Bundesrat stimmen dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) zu

Am 29. Juni 2020 haben Bundesrat und Bundestag dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Am 29. Juni 2020 haben Bundesrat und Bundestag dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt anschließend wie geplant am 1. Juli 2020 in Kraft.

Im Wesentlichen enthält das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz folgende Regelungen:

Umsatzsteuersenkung
Der Regelsatz der Umsatzsteuer wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19% auf 16 % sowie der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5 % gesenkt. Da die kurzzeitige Senkung der Umsatzsteuer mit einem nicht unerheblichen Umstellungsaufwand für die Unternehmen verbunden ist, hatte sich der ZDH für eine Verlängerung der Steuersatzsenkung und großzügige Billigkeitsregelungen ausgesprochen. Zumindest konnte die Aufnahme einer Nichtbeanstandungsregelung für einen zu hohen Steuerausweis in der Unternehmerkette erreicht werden. Eine solche Regelung wurde vom ZDH eingefordert, weil zu befürchten ist, dass die Umstellung in der Kürze der Zeit nicht realisierbar ist und Fehler zu Lasten der Unternehmen gehen würden. Nach der vorliegenden Nichtbeanstandungsregelung, die bereits Eingang in den Entwurf des BMF-Schreibens zur Senkung des Umsatzsteuersatzes gefunden hat, soll für Leistungen, die im Juli 2020 an einen anderen Unternehmer erbracht werden und für die ein zu hoher Steuerausweis erfolgt ist, nicht beanstandet werden, wenn die Rechnung hierfür nicht berichtigt wird. Noch wichtiger ist dabei, dass der Leistungsempfänger „aus Gründen der Praktikabilität“ die ausgewiesene Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen darf. Damit erhalten die Unternehmen für B2B-Umsätze faktisch einen weiteren Monat Zeit, um ihre Prozesse umzustellen.

Steuerliche Verlustverrechnung
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. Euro erhöht. Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, um den Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2019 nutzbar zu machen. Auf Antrag soll bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 abgezogen werden können. Der Steuerpflichtige kann aber in Einzelfällen auch eine Herabsetzung um mehr als 30 Prozent beantragen, wenn er diesen voraussichtlichen Verlustrücktrag für 2020 im Sinne des § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG anhand detaillierter Unterlagen (z. B. anhand betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachweisen kann. Ausweislich des Berichtes des Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bleibt die Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG zur Einkom-mensteuer-Vorauszahlung, wonach das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer auch aufgrund eines prognostizierten Verlustes im Folgejahr anpassen könne, hiervon unberührt.

Degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter
Es wird eine degressive AfA in Höhe von 25 % eingeführt werden. Diese darf höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wird um ein Jahr verlängert. Ebenso werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Auch hiermit wurde eine Forderung des ZDH umgesetzt.

Erhöhung des Ermäßigungsfaktors nach § 35 EStG
Der Ermäßigungsfaktor wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Diese Erhöhung trägt den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.

Steuerliche Forschungszulage
Die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage wird für die Veranlagungszeiträume von 2020 bis 2025 auf 4 Mio. Euro erhöht werden.

Dienstwagenbesteuerung
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer aufweisen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.

Unterstützung von Familien
Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Zudem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) am 16. Mai 2020 in Kraft getreten

Bei dem vorliegenden Klimaschutzgesetz handelt es sich zwar um ein Landesgesetz für die Hansestadt Hamburg, gleichwohl sollte man nicht außer Acht lassen, dass zukünftig in dem voraussichtlich bald auch bundesweit geltenden Gebäudeenergiegesetz (der BIV hat im Newsletter No 108 darüber berichtet), in dem die Regelwerke des EnEG, der EnEV und des EEWärmeG zusammengeführt werden, für Neubauten detaillierte Vorgaben für den Einbau, den Betrieb und die Inspektion von Anlagen zur Kühlung gemacht werden.

Von den 31 Paragraphen des HmbKliSchG waren drei Paragraphen nach europarechtlichen Vorschriften notifizierungspflichtig, nämlich das "Ölheizungsverbot" sowie das "Stromdirektheizungs-" und das "Klimaanlagenverbot". Das Verfahren bei der EU-Kommission wurde im Dezember eingeleitet. Wegen der laufenden Frist hatte die Hamburgische Bürgerschaft diese Paragraphen bei der Verabschiedung des Gesetzes im Februar (20. Februar 2020) zunächst noch zurückgestellt. Die EU-Kommission hat das Hamburger Klimaschutzgesetz allerdings zwischenzeitlich vollständig genehmigt, so dass die Hamburgische Bürgerschaft die zurückgestellten Vorschriften am 6. Mai 2020 verabschiedet hat.

Der § 13 des HmbKliSchG hat bereits im Vorfeld zu erheblichen Diskussionen geführt. Für die Gebäudeeigentümer besteht hiernach die Auflage, vor dem geplanten Einbau einer Anlage sorgfältig zu prüfen, ob die für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Gebäude oder Aufenthaltsräume notwendigen Raumtemperaturen nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden können.

Weitere Informationen finden Sie in der "Bonner Stimme" vom heutigen Tag ...

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