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Newsletter No 69

Datum: 14.11.2018

DSGVO - Wann liegt keine Auftragsverarbeitung vor?

Hausverwaltungen und Generalunternehmer fordern Handwerksbetriebe zunehmend auf, Auftragsverarbeitungsverträge zu unterzeichnen. Dies ist jedoch datenschutzrechtlich nicht erforderlich.

Die Auftragsverarbeitung spielt für Handwerksbetriebe auch nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle.

In letzter Zeit ist jedoch zunehmend zu beobachten, dass Handwerksbetriebe von Hausverwaltungen oder Generalunternehmern, mit denen sie in vertraglichen Beziehungen stehen, aufgefordert werden, Auftragsverarbeitungsverträge zu unterzeichnen. Dies ist jedoch datenschutzrechtlich weder erforderlich noch in der Sache geboten. Zwar erhalten Handwerksbetriebe die Kundendaten. Anders als bei einer Auftragsverarbeitung sind die Daten der Kunden jedoch nicht wesentlicher Gegenstand des eigentlichen Werkvertrags. Die Kundendaten sind lediglich nötig, um den eigentlichen handwerklichen Auftrag erfüllen zu können.

Der ZDH hat das „ZDH Praxis Datenschutz zur Auftragsverarbeitung“ um diesen Aspekt ergänzt.

Informationen des ZDH zum Datenschutz finden sie hier: www.zdh.de/datenschutz

 

Zusammengefasste Ausbildungsmarktkennzahlen für Oktober 2018

Die zusammengefassten Kennzahlen der Handwerkskammern für Oktober 2018 weisen
noch ein leichtes Plus bei den neu eingetragenen Ausbildungsverträgen aus.

Die aus den Meldungen aller Handwerkskammern generierten Daten zeigen, dass zwischen Januar und Oktober dieses Jahres insgesamt rund 142.200 Ausbildungsverträge neu in den Lehrlingsrollen erfasst wurden. Dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ein Plus von knapp 770 bzw. 0,5 Prozent.

Nähere Informationen können Sie dem beigefügten Dokument entnehmen.

 

Elke Büdenbender ehrt die besten Nachwuchshandwerker 2018

Unter dem Motto „Handwerk: Die nächste Generation. Wir zeigen, was kommt.“ hat das deutsche Handwerk über 100 Bundessieger des Leistungswettbewerbes des Deutschen Handwerks ausgezeichnet. Sie sind die national Besten der Besten unter den Gesellenprüfungs-Absolventen des Jahres 2018. Die Auszeichnung überreichte Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), nach einem Grußwort von Elke Büdenbender, Ehefrau des Bundespräsidenten.

„Die berufliche Bildung erfährt wieder gesellschaftlichen Aufwind. Und es sind junge Leistungsträger wie unsere Bundessiegerinnen und Bundessieger, die zeigen, wie weit man kommen kann, wenn man Erfüllung in seinem Traumberuf gefunden hat. Die Bundessieger und Preisträger stehen als Beste in ihrem Gewerk für die Zukunftsfähigkeit des Handwerks. Diese Profis zeigen, was das Handwerk in der Zukunft zu leisten imstande ist“, sagte Wollseifer in seiner Begrüßung.

Die Siegerehrung fand im Rahmen der dritten „Europäischen Woche der Berufsbildung“ der EU-Kommission statt, für die Elke Büdenbender in diesem Jahr Deutschlands nationale Botschafterin ist. Elke Büdenbender möchte den Stellenwert der beruflichen Bildung in der Gesellschaft verbessern. Junge Menschen müssen ihren Weg ins Berufsleben aufgrund ihrer Talente und Neigungen finden – und nicht aufgrund gesellschaftlicher Klischees. Durch die europäische Ebene wird Bildungsarbeit darüber hinaus auch zu Friedensarbeit.

Weitere Infos zum Thema finden Sie in der Pressemeldung des ZDH ...

 

Neuer Dachverband SMEunited geht an den Start



SMEunited ist der neue Name des Dachverbands des Handwerks sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in Europa. SMEunited geht mit klaren Forderungen ins Rennen: Schaffung einer unternehmerfreundlichen Gesellschaft, Nutzung der Chancen der Digitalisierung, Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsinstrumenten und Bekämpfung des Fachkräftemangels.

Hans Peter Wollseifer, ZDH-Präsident und Vizepräsident von SMEunited, sagte dazu: „Wir investieren in Menschen und geben gerade Jugendlichen eine Chance. Der Fachkräftemangel ist mittlerweile ein EU-weites Problem. Deshalb brauchen wir eine qualitativ hochstehende Ausbildung für junge Leute in ganz Europa. Ein weiteres Problem eint die Betriebe aus ganz Europa, unabhängig von ihrer Größe: die Fülle an bürokratischen Anforderungen, die sie von der Erledigung ihres Kerngeschäfts abhalten. Hier muss Bürokratie ab- und bessere Rechtsetzung aufgebaut werden.“
 
Im Vorfeld der Europawahl 2019 hat sich der europäische Handwerks- und KMU-Verband UEAPME am 6. November in SMEunited umbenannt. SMEunited vertritt über seine Mitglieder 12 Millionen Kleinstbetriebe sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus über 30 Ländern. Bewährtes bleibt erhalten: SMEunited wird weiterhin einer der vier europäischen Sozialpartner sein.

Weitere Infos zum Thema finden Sie in der Pressemeldung des ZDH ...

 

Entwurf des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Die Bundesregierung hat sich mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgenommen, das gebäudebezogene Energieeinsparrecht zu vereinfachen. Hierzu sollen die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) im GEG zusammengeführt werden - nach aktuellem Stand sind dabei keine Verschärfungen der energetischen Anforderungen geplant. Damit sollen zudem die mit der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie festgelegten energetischen Gebäudeanforderungen für öffentliche Gebäude bis zum 01.01.2019 und für alle sonstigen Gebäude bis zum 01.01.2021 im deutschen Recht konkretisiert werden.

Die gegenwärtige Diskussion um das GEG umfasst unter anderem folgende Neuerungen: 

  • Neben dem „Referenzgebäudeverfahren“ wird ein „Modellgebäudeverfahren“ für neue Wohngebäude eingeführt —> Berechnungen einfacher anzuwenden. 
  • Zudem soll auch gebäudenah erzeugter EE-Strom genutzt werden können, um die Anforderungen zum Einsatz erneuerbarer Energien erfüllen zu können. Diese Option war im bisherigen EEWärmeG, das im GEG aufgeht, nicht vorgesehen. 
  • Des Weiteren sollen Flexibilisierungsmöglichkeiten beim Einsatz von EE-Strom, von Biogas im Erdgasnetz und beim Einsatz besonders effizienter Wärmeerzeugungsanlagen im Neubau eingeführt werden. Hierdurch sollen zusätzliche Optionen geschaffen werden, die energetischen Anforderungen des GEG erfüllen zu können. 
  • Auch soll die Klimawirkung eines Gebäudes stärker berücksichtigt werden. Hierzu werden im Energieausweis neben dem Primärenergiebedarf/Primärenergieverbrauch auch die sich ergebenden CO2-Emissionen anzugeben sein. 
  • Die Energieausweise sollen künftig den jeweiligen Primärenergiebedarf bzw. den Primärenergieverbrauch ausweisen. Auch sollen Handwerker künftig Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen dürfen.
  • Der technischen Entwicklung soll das Gesetz Rechnung tragen, indem eine bis Ende 2023 geltende Innovationsklausel eingeführt wird. Diese Klausel soll ermöglichen, ein Gebäude anstatt auf eine Reduktion des Jahres-Primärenergiebedarfs hin auf die Reduktion der gebäudebezogenen CO2-Emissionen hin zu optimieren. Zudem soll es möglich sein, die energetischen Anforderungen gemeinsam in einem Quartier durch eine entsprechend gute energetische Beschaffenheit der Gebäudemehrheit herzustellen. Hierdurch sollen Quartiersansätze gestärkt werden. 
  • Des Weiteren werden die Primärenergiefaktoren nunmehr direkt im Gebäudeenergiegesetz geregelt.
  • Zum bisherigen § 12 der EnEV sind mehrere Änderungen und Präzisierungen bei energetischen Inspektionen an Klimaanlagen geplant. Bei Klimaanlagen mit Leistungen über 12kW bleiben die Pflichten zu energetischen Inspektionen generell erhalten, werden aber modifiziert. Es wird jedoch eine eine Inspektionspflicht für alle betroffenen Anlagen bis Ende 2020 gefordert, die vor dem 1. Oktober 2005 in Betrieb gegangen sind und noch nicht inspiziert wurden. Bei Anlagen über 12kW sieht das GEG noch eine 70kW-Grenze vor, die aus der EU-Richtline herrührt.
  • Die Forderung nach einem Wärmemengenzähler, der bisher bei VFR-Systemen zu „Diskussionen“ führte, ist entfallen.
  • Werden bestehende Gebäude umfassend saniert, so sollen die bisherigen Regelungen der EnEV und des EEWärmeG inhaltlich unverändert in das GEG übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich aktuell noch um einen Entwurf handelt, der sich durchaus noch von der Endfassung unterscheiden kann. Den aktuellen Entwurf können Sie hier abrufen.

 

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen, wurde das Mutterschutzrecht grundlegend reformiert. Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) wurde dabei als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 verkündet (BGBl. I S. 1228).

Die Reform des Mutterschutzrechts wurde für eine umfassende Neustrukturierung des Mutterschutzgesetzes genutzt.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben des BMI vom 13. November 2018.

 

Weiterbeschäftigung nach Berufsausbildung – gesetzliche Fiktion des § 24 BBiG

Die gesetzliche Fiktion des § 24 BBiG setzt nicht nur die Weiterarbeit des Auszubildenden nach der Berufsausbildung voraus, sondern auch, dass dies mit Wissen des Ausbildenden geschieht.
Beschäftigt der Arbeitgeber einen Auszubildenden während des Laufs der vereinbarten Ausbildungszeit nach erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung weiter, kann dies ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen, wenn der Ausbildende Kenntnis vom Ausbildungsende und von der Weiterbeschäftigung hat. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. März 2018 (Az.: 9 AZR 479/17) und verwies dabei auf die Fiktionswirkung des § 24 BBiG.
Das BAG-Urteil zeigt auf, dass – bei Kenntnis des Ausbildenden vom Ende der Ausbildung – bereits eine Weiterbeschäftigung von wenigen Tagen ausreichen kann, um ein Arbeitsverhältnis mit dem Auszubildenden zu begründen und dadurch die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG im Anschluss auszuschließen. In Fällen des § 21 Abs. 2 BBiG ist deshalb besonders zu beachten, dass das Berufsausbildungsverhältnis nicht erst mit dem Ablauf der Ausbildungszeit und des Ausbildungsvertrages endet, sondern schon mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber dem Auszubildenden und damit bereits vor der Zeugnisübergabe beendet wird. Der korrekten Berechnung des Ausbildungsendes und der entsprechenden Kenntnis des Ausbilders bzw. des zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu.

 

Innung Arnsberg bietet neuen Meisterkurs in Teilzeitform

Träumen Sie von einem eigenen Betrieb?

Oder wollen Sie die Karriereleiter im Kälteanlagenbauerhandwerk nach oben?

Dann ist der Besuch der Meisterausbildung bei der Innung für Kälte- und Klimatechnik für den Regierungsbezirk Arnsberg die richtige Entscheidung!

Weitere Informationen zur Ausbildung finden Sie auf der Webseite der Innung für den Regierungsbezirk Arnsberg ...

 

Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster - Büro einmal anders!

Übergabe der Urkunden nach dem erfolgreichen Bürogolfturnier

Am 7. November 2018 trafen sich die Mitglieder der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster in der Kreishandwerkerschaft zu einer ganz besonderen Innungsversammlung. Mit besonderer Freude begrüßte die gesamte Innung Shaun Pfeiffer. Der junge Mechatronikergeselle für Kältetechnik (Kliwa GmbH) ist Kammer- und Landessieger des Leistungswettbewerbs des Deutschen Handwerks.

Mit Blick auf das brennende Thema Nachwuchsgewinnung  war es Jan-Hendrik Schade, Geschäftsführer, und Gerhard Frisch, Obermeister der Innung, ein besonderes Anliegen, „alte Hasen“ und potenzielle Betriebsnachfolger und -nachfolgerinnen zu einer besonderen Form der Zusammenarbeit zusammenzubringen.

Nach Abschluss der üblichen Regularien wurde den Mitgliedern in lockerer Atmosphäre, unter dem Motto „Büro einmal anders“, beim Bürogolfen durch das gesamte Gebäude der Kreishandwerkerschaft eine ausgefallene Plattform zum Netzwerken geboten.

Zwischen den einzelnen Stationen, für die Geschäftsstelle ihre Räume zur Verfügung stellte, gab es immer wieder die Möglichkeit zum kollegialen Austausch und gegenseitigen Kennenlernen. Bei der anschließenden Siegerehrung wurden die Besten ausgezeichnet und der Abend konnte gemütlich ausklingen.

 

Hinweise zum Datenschutz

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die den Schutz der persönlichen Daten neu regelt. Ein verantwortungsvoller Umgang mit den personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Angaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie Informationen zu ihren Rechten und Pflichten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung ...  



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