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Newsletter No 114

Datum: 30.07.2020

Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" steht kurz vor der Veröffentlichung

Die erste Förderrichtlinie zu vier von fünf Maßnahmen des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" wird am 31. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, den Text erhalten Sie nachfolgend in einer Vorabfassung.

Für das Programm Ausbildungsplätze stehen 500 Mio. EUR zur Verfügung, 150 Mio. EUR im Jahr 2020 und 350 Mio. EUR im Jahr 2021. Das Programm tritt zum 1. August 2020 in Kraft. Antragstellungen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA), die das Programm verwaltet, sind damit ab August möglich. Die Bundesagentur für Arbeit wird voraussichtlich am Montag, 4. August die Antragsdokumente online zur Verfügung stellen, außerdem wird sie gemeinsam mit den zuständigen Ressorts BMBF und BMAS entwickelte FAQ's (Fragen und Antworten) zu dem Programm veröffentlichen.

Die Förderung nach der neuen Richtlinie umfasst vier Förderbereiche. Angesichts der Corona-Krise sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ausbilden, unterstützt werden mit

1. einer "Ausbildungsprämie" bei Erhalt des Ausbildungsniveaus der vergangenen drei Jahre (2.1) in Höhe von 2.000 EUR für jede neu begonnene Berufsausbildung

2. einer "Ausbildungsprämie plus" bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus im Vergleich zu den vergangenen drei Jahren (2.2) in Höhe von 3.000 EUR für jede zusätzliche neu beginnende Berufsausbildung

3. einem "Zuschuss zur Ausbildungsvergütung" zur Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung (2.3) in Höhe von 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto)

4. einer Übernahmeprämie (Übernahme von Auszubildenden bei pandemiebedingter Insolvenz des bisherigen Ausbildungsunternehmens) (2.4) in Höhe von 3.000 EUR.

Es gelten folgende Fristen:

Die Prämien zu den Maßnahmen 1 und 2 können ab 1. August für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen. Ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle, der Vertrag muss bei Antragstellung vorliegen. Die Frist für die Antragstellung zu den Maßnahmen 1 und 2 endet jeweils drei Monate nach Ende der sechsmonatigen Probezeit des Auszubildenden, sie reicht also weit ins Jahr 2021 hinein. Die Auszahlung der Prämien zu den Maßnahmen 1, 2 und 4 erfolgt jeweils nach Ende der Probezeit.

Der Zuschuss zu Maßnahme 3 kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden.

Die Übernahmeprämie nach Maßnahme 4 kann ausschließlich für Ausbildungsverträge beantragt werden, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden. (Quelle: BDA)

Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" ...

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